Die Notarin
besiegelt
Vertrauen.

Notarin Dr. Rüping ist unabhängige Trägerin eines öffentlichen Amtes mit hoheitlichen Befugnissen.

Die Berufsausübung von Notarin Dr. Rüping ist stets von dem Gedanken getragen, eine Lösung herbeizuführen, die den Interessen aller Beteiligten ausreichend und in gleicher Weise gerecht wird.

Notarin Dr. Rüping repräsentiert den Staat. Sie ist Trägerin eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Deutliches Zeichen hierfür ist, dass Frau Dr. Rüping ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzen darf. Als besonders qualifizierte und erfahrene Juristin besitzt Notarin Dr. Rüping eine hohe unabhängige und unparteiliche Expertise, die alle Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen für Vertrags­gestaltungen und Streit­schlichtungen nutzen können.

Dr. Heike Rüping ist nicht nur Notarin, sondern auch Dipl.-Finanzwirtin (FH), Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht.

Das Notariat ergänzt die Tätigkeit der S & P Schröer Steuerberatungsgesellschaft in Werne, die seit über 60 Jahren Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und Größen, Freiberufler und Privatpersonen kompetent betreut. Gemeinsam agieren Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rechtsberatung und Notarin unter der Dachmarke „S & P Beraterhaus“.

Beurkundungen und Beglaubigungen

Beurkundungen und Beglaubigungen

Ein besonders wichtiger Punkt im Berufsbild der Notarin / des Notars ist Zuständigkeit der Beurkundung. Notarielle Urkunden haben bindende Beweis­kraft gegenüber Gerichten und sind unmittelbar vollstreckbar. Die Feststellungen der Notarinnen und Notare über die Urkunds­beteiligten sowie Ort, Zeitpunkt und Inhalt der beurkundeten Erklärung sind für die Gerichte bindend („Bindende Beweiskraft“) und schränken sie in der Beweis­würdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse ein.

Notariellen Urkunden wird im Rechts­verkehr auch deshalb besonders viel Vertrauen entgegen­gebracht, weil Notare und Notarinnen besonders sachkundige Juristinnen und Juristen sind. Notarielle Urkunden schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist.

Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die die Notarinnen und Notare in die besondere amtliche Verwahrung bringen. Weil die Urschrift im Notariat verbleibt, wird sie im Rechts­verkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden.

Bei einer Beglaubigung prüft Notarin Dr. Rüping nur Ihre Unterschrift und ob der Inhalt des Dokuments strafbar ist und sie deswegen die Mitwirkung verweigern muss. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Erklärung oder Vereinbarung durch die Notarin findet nicht statt.

Notarin / Notar: Das Berufsbild

Notarin / Notar: Das Berufsbild

Die Notarin / der Notar hat ein öffentliches Amt inne. Hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechts­pflege in Deutschland sind ihnen übertragen. Diese vorsorgende Rechtspflege durch Notarinnen und Notare dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Personen vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechtssicherheit und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung.

Die Notarin / der Notar übt zudem im Zweisäulenmodell des deutschen Rechtspflegesystems eine präventive Rechtskontrolle aus. Die präventive Rechtskontrolle hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Notarinnen und Notaren kommt somit gewissermaßen als „Richterinnen und Richtern im Vorfeld“ eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Vollstreckungstitel

Vollstreckungstitel

Auch Vollstreckungstitel gehören zu den notariellen Urkunden, aus denen die Zwangs­vollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen kann durch einen Notar oder eine Notarin ein zeit- und kosten­intensives Gerichts­verfahren erspart werden.

Bestellung zur Notarin / zum Notar

Bestellung zur Notarin / zum Notar

Grundlage für die Bestellung zur Notarin / zum Notar ist neben der fachlichen Qualifikation auch eine besondere soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungs­situationen, beispielsweise beim Abschluss von Scheidungs­folgen­vereinbarungen.

Als fachliche Qualifikation gilt, dass nur zur Notarin / zum Notar bestellt werden darf, wer die Befähigung zum Richteramt hat, d. h. wer die erste und zweite juristische Staats­prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem müssen die Bewerberinnen und Bewerber nach Persönlichkeit und Leistungen für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet sein.

Bei ihrer Amtsausübung, insbesondere bei der Urkunds­gestaltung, sind die Notarinnen und Notare wie Richterinnen und Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.