Der Erbschein ist ein Dokument des Nachlassgerichts, aus dem sich ergibt, wer Erbe einer bestimmten Person geworden ist. Den Antrag auf Erlass des Erbscheins kann Notarin Dr. Rüping stellen.
Benennung der Erben
Benennung der Erben
Der Nachweis der Erbenstellung wird in der Regel durch den Erbschein bewiesen. Mit diesem können sich die Erben gegenüber Banken, Versicherungen oder etwa dem Grundbuchamt ausweisen. Wenn vorhanden, kann die Erbenstellung auch durch Vorlage eines vom Nachlassgericht eröffneten Testaments oder eines Erbvertrags nachgewiesen werden.
Im Erbschein werden die Erben und die Erbquote benannt. Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) werden im gemeinsamen Erbschein alle Erben und deren Erbquote aufgeführt.
Für den Erbscheinsantrag benötigt Notarin Dr. Rüping:
- Ausweis / Reisepass
- Sterbeurkunde
- das Familienstammbuch (Dokumentation der Verwandtschaft)
- Informationen zu Erbrechtsprozessen
- Namen und Anschriften der Miterben
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind (z. B. ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen)
- Testamente oder Erbverträge
- den Güterstand (bei Eheleuten)
- den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften)
- letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers