Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall sollte niemanden unvorbereitet treffen. Jeder Notfall kann zur Folge haben, dass persönliche Dinge nicht mehr selbst geregelt werden können und man auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Da der oder die nächste Verwandte bzw. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte in solchen Situationen nicht automatisch handeln und entscheiden darf, sollte Vorsorge getroffen werden. Durch eine frühzeitige Vorsorge kann sichergestellt werden, dass andere (fremde) Personen nicht über das eigene Befinden entscheiden.

Notarin Dr. Rüping bereitet als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten vor, um die bevollmächtigte Vertrauensperson in einem Notfall sofort handlungsfähig zu machen. Diese Vollmachten umfassen neben Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich auch Vollmachten bezüglich des Vermögens der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers.

Die (vermögensmäßige) Generalvollmacht

Die (vermögensmäßige) Generalvollmacht

Durch eine Generalvollmacht als Vorsorgemaßnahme wird gewährleistet, dass der oder die Bevollmächtigte auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Ferner ermöglicht eine Generalvollmacht dem oder der Bevollmächtigten, über das Vermögen des Vollmachtgebers, der Vollmachtgeberin zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Notarin Dr. Rüping prüft in jedem einzelnen Fall, ob und wie eine Einschränkung des Umfangs der Generalvollmacht sinnvoll ist und berät zu Vollmachten für Unternehmer.

Die Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten

Die Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten

Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde.

Inhalte sind vor allem:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.
  • Entscheidungsbefugnis bei Zwangsmaßnahmen oder Maßnahmen mit Freiheitsentziehung

Jede Vorsorgevollmacht kann von Notarin Dr. Rüping im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.