Ein Erbvertrag wird immer zwischen mindestens zwei Vertrags­parteien geschlossen und enthält „Verfü­gun­gen von Todes wegen“.

Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertag schließen und das Erbe kann an Verpflichtungen gebunden werden.

Unterschied Testament – Erbvertrag

Unterschied Testament – Erbvertrag

Der wesentliche Unterschied zum Testament ist, dass sich der Erblasser beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet und Verpflichtungen festgelegt werden können, die an das Erbe geknüpft sind. In einem Erbvertrag getroffene „Verfügungen von Todes wegen“ können nur von beiden Vertragsparteien zu Lebzeiten gemeinsam geändert werden, eine Änderung nach dem Ableben einer der Vertragsparteien ist nicht mehr möglich. Anders als beim Testament ist auch der Erblasser an den Erbvertrag gebunden und kann Bestandteile nicht allein widerrufen oder ändern. Hierfür ist immer auch die Zustimmung des Erben erforderlich. Der Erblasser kann sich allerdings allgemein oder für bestimmte Fälle ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Hierzu berät Sie Frau Dr. Rüping.

Notarin Dr. Rüping unterstützt bei der individuellen Ausgestaltung des Erbvertrags, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern und an die Wünsche des Erblassers anzupassen.

Nachdem der Erbvertrag im Beisein von Erblasser und Erben von Notarin Dr. Rüping notariell bekundet wurde, gibt die Notarin ihn in amtliche Verwahrung, die Vertragsparteien erhalten über die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein.