Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Arten von Testamenten. Dies ist zum einen das eigen­händige, privat­schrift­liche Testament und zum anderen das öffent­liche Testament, das immer bei einer Notarin oder einem Notar erklärt werden muss.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird bei der Notarin errichtet und bietet neben dem Vorteil der amt­lichen Verwah­rung auch die Sicher­heit, dass Unklar­heiten oder Fehler durch die sach­kundige Beratung und Beur­kun­dung der Notarin vermieden werden. Notarin Dr. Rüping klärt dabei über Anforde­run­gen, Folgen und weitere Besonder­heiten eines Testa­ments auf und stellt sicher, dass Form­fehler oder inhalt­liche Unklar­heiten bereits früh­zeitig beseitig werden.

Notarin Dr. Rüping kann bei der Erstellung des Testaments neben der klassischen Erb­ein­setzung noch weitere Gestaltungs­instrumente wie Vermächt­nisse, besondere Auflagen, Anordnungen über die Vormund­schaft für minder­jährige Kinder oder die Testaments­voll­streckung einsetzen.

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis

Die Erben, als Rechts­nachfolger des Verstorbenen, werden Eigen­tümer aller Gegen­stände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nach­lass gehören. Zu beachten ist, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch etwaige Schulden vererbt werden.

Das Vermächtnis bietet dem Erblasser die Möglich­keit, einen Erben besser zu stellen oder einen Nicht-Verwandten zu begünstigen. Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, ohne den Vermächtnis­nehmer als Erbe einzusetzen.

Der Vermächtnis­nehmer wird nicht sofort Eigen­tümer, kann das Vermachte aber von den Erben verlangen, die dazu verpflichtet sind, die vermachten Gegen­stände oder Geld­beträge auszu­händigen. Der Vermächtnis­nehmer haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen und muss sich nicht mit anderen Erben auseinander­setzen.

Vormundschaft für Minderjährige

Vormundschaft für Minderjährige

Eltern machen sich Sorgen darum, wer für ihre Kinder da ist, wenn sie einmal versterben. Die Eltern­wünsche finden bei der Bestellung eines Vormunds durch das Jugend­amt Berück­sichtigung. Notarin Dr. Rüping formuliert ihre Wünsche im Testament.

Die Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung

Um beispielsweise Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden, kann der Erblasser eine Testaments­voll­streckung anordnen. Dieses Instru­ment der Nachlass­regelung wird häufig eingesetzt, um bei einer Erben­gemein­schaft den Nachlass vor einer drohenden Zerschla­gung zu schützen oder zu verhindern, dass sich Dritte (z. B. Gläubiger, Sozial­behörden, Ex-Ehepartner) Zugriff auf das Vermögen des Nachlasses verschaffen können.

Eine Testaments­vollstreckung kann auch sinnvoll sein, wenn die Erben minder­jährig, zu unerfahren oder nicht in der Lage sind, den Erbfall selbst abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten.

Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testamentes

Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testamentes

Notarin Dr. Rüping hinterlegt das Testament für Sie in die amtliche Verwahrung beim Nachlass­gericht, was ein wichtiger Sicher­heits­aspekt ist. Durch die amtliche Verwahrung beim Nachlass­gericht wird gewähr­leistet, dass das Testament auto­matisch nach dem Todes­fall eröffnet und der Letzte Wille voll­zogen wird.