Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Arten von Testamenten. Dies ist zum einen das eigenhändige, privatschriftliche Testament und zum anderen das öffentliche Testament, das immer bei einer Notarin oder einem Notar erklärt werden muss.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament wird bei der Notarin errichtet und bietet neben dem Vorteil der amtlichen Verwahrung auch die Sicherheit, dass Unklarheiten oder Fehler durch die sachkundige Beratung und Beurkundung der Notarin vermieden werden. Notarin Dr. Rüping klärt dabei über Anforderungen, Folgen und weitere Besonderheiten eines Testaments auf und stellt sicher, dass Formfehler oder inhaltliche Unklarheiten bereits frühzeitig beseitig werden.
Notarin Dr. Rüping kann bei der Erstellung des Testaments neben der klassischen Erbeinsetzung noch weitere Gestaltungsinstrumente wie Vermächtnisse, besondere Auflagen, Anordnungen über die Vormundschaft für minderjährige Kinder oder die Testamentsvollstreckung einsetzen.
Das Vermächtnis
Das Vermächtnis
Die Erben, als Rechtsnachfolger des Verstorbenen, werden Eigentümer aller Gegenstände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nachlass gehören. Zu beachten ist, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch etwaige Schulden vererbt werden.
Das Vermächtnis bietet dem Erblasser die Möglichkeit, einen Erben besser zu stellen oder einen Nicht-Verwandten zu begünstigen. Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, ohne den Vermächtnisnehmer als Erbe einzusetzen.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht sofort Eigentümer, kann das Vermachte aber von den Erben verlangen, die dazu verpflichtet sind, die vermachten Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen und muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen.
Vormundschaft für Minderjährige
Vormundschaft für Minderjährige
Eltern machen sich Sorgen darum, wer für ihre Kinder da ist, wenn sie einmal versterben. Die Elternwünsche finden bei der Bestellung eines Vormunds durch das Jugendamt Berücksichtigung. Notarin Dr. Rüping formuliert ihre Wünsche im Testament.
Die Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung
Um beispielsweise Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dieses Instrument der Nachlassregelung wird häufig eingesetzt, um bei einer Erbengemeinschaft den Nachlass vor einer drohenden Zerschlagung zu schützen oder zu verhindern, dass sich Dritte (z. B. Gläubiger, Sozialbehörden, Ex-Ehepartner) Zugriff auf das Vermögen des Nachlasses verschaffen können.
Eine Testamentsvollstreckung kann auch sinnvoll sein, wenn die Erben minderjährig, zu unerfahren oder nicht in der Lage sind, den Erbfall selbst abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten.
Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testamentes
Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testamentes
Notarin Dr. Rüping hinterlegt das Testament für Sie in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, was ein wichtiger Sicherheitsaspekt ist. Durch die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht wird gewährleistet, dass das Testament automatisch nach dem Todesfall eröffnet und der Letzte Wille vollzogen wird.