Beim Nießbrauch erhält der Nießbraucher das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung, nicht jedoch auf Verfügung.

Was ist Nießbrauch?

Was ist Nießbrauch?

Dieses Recht verbleibt beim Eigentümer. Kurz gesagt hat beim Nießbrauch eine Person einen Anteil an einem fremden Gut und darf daraus Nutzen ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein.

Im Bereich des Immobilienrechts heißt dies konkret, dass der Nießbraucher die Immobilie und das Grundstück nutzen und daraus Kapital schlagen darf. Der Nießbraucher darf die Immobilie vermieten oder verpachten, darin einem Gewerbe nachgehen und beispielsweise Obst und Gemüse im Garten anbauen, ernten und verkaufen. Da der Nießbraucher jedoch nicht das Recht auf Verfügung hat, darf er die Immobilie weder grundlegend umgestalten, noch verkaufen. Diese Rechte verbleiben beim Eigentümer.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Ganz allgemein hat ein Eigentümer an einer Sache das Recht auf Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung. Beim Nießbrauch gilt:

  • Der Nießbraucher einer Immobilie darf in dieser wohnen und/oder damit Gewinn durch gewerbliche Nutzung, Vermietung oder Verpachtung erwirtschaften.
  • Der Nießbraucher wird nicht zum Eigentümer der Immobilie und darf sie folglich nicht verkaufen und auch nicht grundlegend umgestalten.
  • Der Nießbraucher verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Nutzung beziehungsweise Bewirtschaftung des Grundstücks und kümmert sich um normale Verschleißreparaturen, zahlt die Betriebskosten und Grundsteuer sowie die Versicherung des Gebäudes.
  • Nießbrauch wird üblicherweise im Grundbuch in Abteilung II als dingliches Nutzungsrecht eingetragen. Gelöscht werden kann der Nießbrauch nur mit dem notariell beglaubigten Einverständnis des Rechteinhabers oder einer Sterbeurkunde des Nießbrauchers.

Häufig wird Nießbrauch bei der Schenkung einer Immobilie eingesetzt, denn wer zu Lebzeiten mittels einer Schenkung seine Immobilie an die Nachkommen überträgt kann hierdurch ggf. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern sparen.

    Die Notarin kümmert sich um die Eintragung des Nießbrauchs ins Grundbuch. Mit dem Grundbucheintrag ist das Nießbrauchrecht gegenüber Dritten auf Lebenszeit oder mit Ablauf einer zuvor festgelegten Frist geschützt und bleibt auch bestehen, wenn die Immobilie verkauft wird.